Zu den Energiepreisbremsen


Im Rahmen der Entlastungspakete der Bundesregierung wurde nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) auch das Erdgas-Wärme-Preisbremse Gesetz (EWPBG) beschlossen.

Über den aus dem EWSG resultierenden Anspruch der Kundinnen und Kunden auf einen Rabatt für die Gasversorgung hatten wir bereits an dieser Stelle informiert, diese Erläuterungen finden Sie weiterhin unten auf der Seite unter der Überschrift “Kein Gas-Abschlag im Dezember 2022”.

Die wesentlichen Regelungen für die Entlastungen gem. EWPBG erläutern wir im folgenden Abschnitt.

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Entlastung gem. Erdgas-Wärme Preisbremse Gesetz (EWPBG)

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (die so genannte “Referenzmenge”, in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter “Referenzpreis” berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom auf 40 Cent/kWh.

Mit Hilfe der Referenzmenge und des Referenzpreises wird ein Entlastungsbetrag für das gesamte Jahr errechnet. Für jeden Monat werden für Haushalte sowie kleinere Unternehmen sodann je 1/12 des Entlastungsbetrages als Gutschrift mit dem zu leistenden Abschlag verrechnet.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Beispiel: Die Prognosemenge (der Vorjahresverbrauch) beträgt 12.000 kWh Erdgas, der vertraglich vereinbarte Brutto-Preis ist 24,61 Cent/kWh. Die Höhe des Entlastungsbetrages ergibt sich zu:

12.000 kWh * 0,8 * (24,61 – 12,00) Cent/kWh = 9.600 kWh * 0,1261 €/kWh = 1.210,56 €
der monatliche Entlastungsbetrag beträgt sodann 100,88 €.

Einen “Gaspreisbremsenrechner” finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) unter https://www.bdew.de/.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie zum Beispiel auf der Website www.sparenwasgeht.de.

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Kein Gas-Abschlag im Dezember 2022

Gaslieferanten waren nach dem EWSG verpflichtet, allen Kunden, die zum 01. Dezember 2022 von ihm versorgt werden, einen Rabatt einzuräumen. Die Höhe des Rabattes ist im Gesetz festgeschrieben. Er ergibt sich aus einem Zwölftel der Jahresprognosemenge, die dem Abschlag für September 2022 zu Grunde liegt, multipliziert mit dem zum 01. Dezember vertraglich vereinbarten Preis. Bei der Stadtwerke Königslutter GmbH ist die vorgenannte Prognose in der Regel der Vorjahresverbrauch. Ist dieser nicht bekannt, zum Beispiel weil die Belieferung erst im Laufe des Jahres 2022 begonnen hat, gilt die Prognosemenge aus der Anmeldung zur Netznutzung als Basis.

Beispiel: Die Prognosemenge (der Vorjahresverbrauch) beträgt 12.000 kWh Erdgas, der zum 01. Dezember vereinbarte Brutto-Preis ist 22,47 Cent/kWh. Die Höhe des Rabattes ergibt sich zu:

12.000 kWh /12 * 22,47 Cent/kWh = 1.000 kWh * 0,2247 €/kWh = 224,70 €

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Rabatt in der Jahresrechnung auszuweisen, die den Dezember 2022 umfasst. Da diese regelmäßig erst im Folgejahr erstellt wird, regelt das Gesetz zusätzlich eine Vorausleistung an die Kunden. Diese Vorausleistung soll durch Aussetzen des Dezemberabschlags für Erdgas erfolgen, der Dezember-Abschlag für Erdgas wird sodann vom Staat übernommen.

Die Stadtwerke haben den Dezember-Abschlag für Erdgas im Jahr 2022 nicht eingezogen. Kundinnen und Kunden, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, brauchten den Dezember-Abschlag für Erdgas nicht zu überweisen.

Die Höhe dieser Vorausleistung wird wahrscheinlich eher selten mit dem gesetzlich definierten Rabatt-Betrag übereinstimmen. Die Differenz zwischen dem gesetzliche Rabatt-Anspruch und der Vorausleistung wird bei der Jahresrechnung berücksichtigt. Hierbei sind zwei Varianten möglich: 1. Der Abschlag ist niedriger als der Rabatt-Betrag oder 2. der Abschlag ist höher als der Rabatt-Betrag.

  1. Der Dezemberabschlag in oben geanntem Beispiel beträgt z.B. 200,00 €: In der Jahresrechnung wird der Restbetrag des Rabatts im Gesamtrechnungsbetrag als zusätzliches Guthaben in Höhe von 24,70 € berücksichtigt.
  2. Der Dezemberabschlag in oben geanntem Beispiel beträgt z.B. 250,00 €: In der Jahresrechnung wird der überzahlte Betrag des Rabatts im Gesamtrechungsbetrag als Forderung in Höhe von 25,30 € berücksichtigt.